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E-Rechnungspflicht 2025–2028

Wer muss was ab wann? Der komplette Fahrplan des Wachstumschancengesetzes — mit Übergangsregeln, Ausnahmen und einer Checkliste für Ihr Unternehmen.

Die Rechtsgrundlage

Mit dem Wachstumschancengesetz (verkündet März 2024) wurde die verpflichtende E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze in §14 UStG verankert. Eine E-Rechnung ist seitdem gesetzlich definiert als Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach EN 16931, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht — in der Praxis XRechnung oder ZUGFeRD (ab Profil EN 16931).

Wichtig: Papier und einfache PDF verlieren ihren Vorrang. Die Zustimmung des Empfängers ist für E-Rechnungen nicht mehr nötig — umgekehrt braucht der Versender sonstiger Formate in der Übergangszeit die Zustimmung des Empfängers.

Zeitplan der E-Rechnungspflicht von 2020 bis 202827.11.2020B2G-PflichtXRechnung an Bundesbehörden01.01.2025Empfangspflichtalle Unternehmen (B2B)31.12.2026Ende ÜbergangPapier/PDF nur mit Zustimmung31.12.2027Ende Übergang (klein)< 800.000 € Vorjahresumsatz01.01.2028AusstellungspflichtE-Rechnung für alle
Vier Stichtage bestimmen den Übergang — die Empfangspflicht gilt bereits.
Der Zeitplan im Detail
StichtagWas giltFür wen
27.11.2020XRechnung-Pflicht bei Rechnungen an Bundesbehörden (B2G, E-RechV, Schwelle 1.000 €)Lieferanten des Bundes; Länder analog
01.01.2025Empfangspflicht: jedes Unternehmen muss E-Rechnungen empfangen & verarbeiten könnenALLE Unternehmen (B2B), auch Kleinunternehmer
bis 31.12.2026Übergang: Papier/PDF noch zulässig — mit Zustimmung des Empfängersalle Versender
bis 31.12.2027verlängerter Übergang für Unternehmen ≤ 800.000 € Vorjahresumsatz; EDI-Verfahren noch zulässigkleine Unternehmen, EDI-Nutzer
01.01.2028Ausstellungspflicht: E-Rechnung für alle inländischen B2B-UmsätzeALLE Unternehmen

Was oft übersehen wird

Ausnahmen und Sonderfälle

Was passiert, wenn man es ignoriert?

Es gibt kein eigenes „E-Rechnungs-Bußgeld“ — die Risiken sind indirekter und teurer: Eine formwidrige Rechnung ist keine ordnungsgemäße Rechnung. Beim Empfänger wackelt der Vorsteuerabzug, weshalb große Kunden formwidrige Belege zunehmend zurückweisen; beim Aussteller drohen Zahlungsverzug, Korrekturaufwand und im Prüfungsfall Diskussionen über die GoBD-Konformität des gesamten Prozesses. Wer 2028 abwartet, riskiert den Umstieg unter Zeitdruck — mit allen Fehlern, die Eile produziert.

Ihre Checkliste

  1. Empfangsweg festlegenPostfach/Upload einrichten und intern kommunizieren — die Pflicht gilt bereits.
  2. Verarbeitung sicherstellenValidierung, Lesbarmachung und Archivierung der XML-Belege organisieren (genau das automatisiert CoolHanX).
  3. Eigene Ausstellung testenFormate, Pflichtfelder, USt-Logik — vor dem Stichtag, nicht danach.
  4. Steuerberater-Übergabe klärenDATEV/CSV statt Belegkopien — spart auf beiden Seiten.
  5. Lieferanten & Kunden informierenElektronische Rechnungsadresse (E-Mail/elektronische Adresse, BT-49) austauschen.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für Vereine und Vermieter?

Sobald unternehmerische, inländische B2B-Umsätze vorliegen, grundsätzlich ja — Details klärt der Steuerberater.

Reicht ZUGFeRD statt XRechnung?

Im B2B ja (ab Profil EN 16931). Bei Behörden ist meist XRechnung gefordert.

Was droht bei Verstößen?

Eine formwidrige Rechnung ist keine ordnungsgemäße Rechnung — mit Folgen beim Vorsteuerabzug des Empfängers und entsprechendem Konfliktpotenzial.

Ich nutze EDI — muss ich umstellen?

EDI bleibt bis Ende 2027 zulässig; danach zählt EN-16931-Konformität. Frühzeitig mit den EDI-Partnern planen.

Mein Kunde will weiter PDF — darf ich?

Bis Ende 2026 (bzw. 2027) ja, mit seiner Zustimmung. Ab 2028 nicht mehr — und er darf schon heute stattdessen die E-Rechnung verlangen.

Gilt die Pflicht auch zwischen verbundenen Unternehmen?

Ja — inländische B2B-Umsätze sind unabhängig von Konzernverhältnissen erfasst.

Muss ich alte Rechnungen nachträglich umwandeln?

Nein — die Pflicht gilt für neu ausgestellte Rechnungen ab dem jeweiligen Stichtag; Altbelege bewahren Sie im Ursprungsformat auf.

Woher die Pflicht kommt — das Wachstumschancengesetz

Grundlage ist das Wachstumschancengesetz (verkündet im März 2024), das §14 UStG neu gefasst hat. Seitdem ist die E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze gesetzlich definiert als Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach EN 16931. Eine PDF, ein Scan oder ein Foto gelten seither als „sonstige Rechnung“ — nicht als E-Rechnung. Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung in einem BMF-Schreiben näher geregelt.

Empfangen ist schon Pflicht — auch ohne eigenes Ausstellen

Der wichtigste, oft übersehene Punkt: Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahme — auch für Kleinunternehmer. Jedes inländische Unternehmen muss strukturierte E-Rechnungen annehmen, prüfen und GoBD-konform aufbewahren können. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür nicht: Die XML muss verarbeitbar archiviert werden. Wer nur „später ausstellen“ plant, verpasst, dass der Empfang bereits heute geregelt sein muss.

Wer muss wann — im Detail
ZeitpunktWen betrifft esWas gilt
seit 27.11.2020Lieferanten des Bundes (B2G)XRechnung Pflicht (> 1.000 €)
seit 01.01.2025alle inländischen B2B-UnternehmenE-Rechnungen empfangen können (Pflicht)
bis 31.12.2026allePapier/PDF beim Ausstellen noch erlaubt (mit Zustimmung)
bis 31.12.2027Unternehmen < 800.000 € Vorjahresumsatzverlängerte Übergangsfrist beim Ausstellen
ab 01.01.2028alle inländischen B2B-UnternehmenAusstellung als E-Rechnung verpflichtend

Was Sie jetzt konkret tun sollten

1. Empfang sicherstellen — eine Möglichkeit schaffen, XRechnung/ZUGFeRD zu empfangen, zu prüfen und zu archivieren (der Free-Tarif deckt das ab). 2. Stammdaten vorbereiten — eigene USt-IdNr, Bankverbindung, und für Kunden die elektronische Adresse (BT-49) bzw. Leitweg-ID erfassen. 3. Ausstellung testen — die erste XRechnung an sich selbst oder über den kostenlosen Prüfer erzeugen, bevor der Stichtag drängt. So ist der Übergang eine Umstellung von Wochen, kein Notfall am Jahresende.

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